Es kommt immer noch vor, dass jemand beschliesst – trotz bestmöglicher medizinischer Versorgung und Palliative-Care, im vollen Bewusstsein der Konsequenzen nach reiflicher Überlegung: So kann es nicht weiter gehen, lieber sterbe ich jetzt, als dass ich Krankheit, Schmerz und Schwäche noch länger ertrage. Und das bei liebevoller Begleitung und Pflege, trotz hingebungsvoller Liebesbeweise von Angehörigen oder Freunden. Um lang andauernde Qualen einmal beenden zu können, falls sie in der Zukunft auftreten sollten, werden zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer vorsorglich Mitglieder einer der Suizidbeihilfe-Organisationen. Die meisten Bürger dieses Landes halten sie für erforderlich. Sie befürchten, sonst einer Apparate-Medizin ausgeliefert zu sein, die sie am Leben erhält, auch wenn dieses Leben aus ihrer Sicht nur noch ein Vegetieren ist.
Viele Ärzte haben längst umgedacht. Der bedenkenlose Kampf gegen den Tod ohne Rücksicht auf den erloschenen Lebenswillen der Patientin oder des Patienten ist keineswegs mehr die Regel. Auch wenn das nicht bedeutet, dass „Exit“ und „Dignitas“ ganz überflüssig geworden wären.
Straffrei, wenn die Beweggründe nicht selbstsüchtig sind
Die terzStiftung will an der juristischen Mehrheitsmeinung nicht rütteln. Sie besagt, dass aus den Artikeln 114 (Tötung auf Verlangen) und 115 (Beihilfe zum Selbstmord) des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Umkehrschluss hervorgehe, begleiteter Suizid sei dann nicht strafbar, wenn er nicht aus eigennützigen Motiven heraus geschehe. Bisher ist Hilfe beim Suizid in der Schweiz wegen dieser Auslegung straffrei, wenn keine selbstsüchtigen Beweggründe die helfende Person leiten. Zulässig ist dann jede Unterstützung diesseits der Tötung auf Verlangen. So etwas liegt erst vor, wenn beispielsweise jemand dem Suizidwilligen eine tödliche Spritze verabreicht. Die Tat selbst muss also freiwillige und eigene Tätigkeit der suizidwilligen Person sein, damit Helfende straffrei bleiben.
Seit vielen Jahren bewegt sich auch die Arbeit der Suizidbeihilfe-Vereinigungen auf diesem schmalen Grat des vage Formulierten. In anderen Ländern – etwa Grossbritannien – sind die Gerichte und die Staatsanwaltschaften geradezu froh, dass es keine exakten Formulierungen gibt, was auf dem Gebiet der Beihilfe zum Suizid erlaubt und was verboten ist. Man will keine Personen strafrechtlich verfolgen, die z.B. Angehörige in die Schweiz begleitet und dort legale Hilfe beim Suizid gesucht haben. Man will aber auch keinen Damm in Richtung „Euthanasie“ brechen lassen. Erst in jüngster Zeit war der oberste Strafverfolger Londons zu einer klareren Stellungnahme gezwungen.
Die terzStiftung sieht also die Notleidenden und für sie die Notwendigkeit von Organisationen, die Suizidbegleiter und tödliche Pharmaka stellen. Aber es bleibt eine sehr bedenkliche Tatsache, was eine Studie kürzlich ergeben hat: In Zürich waren unter den mehr als 400 untersuchten Fällen aus der ersten Hälfte dieses Jahrzehnts mindestens 80, in denen Menschen den Tod gesucht haben, weil sie so nicht mehr weiterleben wollten, wie sie bis anhin lebten: Nicht um ihr Sterben abzukürzen, nicht weil eine tödliche Krankheit sie schon lange davon abhielt, Zukunftspläne zu schmieden, sondern aus Überdruss an ihrem Leben.
Nur klare Richtlinien können Sicherheit geben
Wir bei der terzStiftung erheben uns nicht über die Suizidwilligen. Wer sich nicht mehr zutraut, die Last zu tragen, zu der das Leben für ihn geworden ist, der wirft sie ja nicht so einfach ab, wie man einen Sack Kartoffeln von der Schulter gleiten lässt. Innere Kämpfe und schwere Entscheidungen liegen hinter jemandem, der rasch sterben will. Aber das Argument vom Dammbruch wiegt schwer: Wenn immer wieder neue Hürden abgebaut werden, die ursprünglich davon abhalten sollten, begleiteten Suizid zu begehen, dann ist die Schwelle irgendwann allzu flach. Die bisher vorgelegten Entwürfe klarer strafgesetzlicher Regelungen haben nicht überzeugt. Aber strengere Ausführungsbestimmungen für die Arbeit von „Exit“ und „Dignitas“ drängen sich unserer Einschätzung nach auf. Nur klare Richtlinien, möglichst Bundesgesetze, können hier Sicherheit geben. Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und „Exit“ vom 29. Juni 2009 liefert Anhaltspunkte, was es zu regeln gilt – die zulässigen Mittel oder Pharmaka für den Suizid etwa oder die Frage, wer die Urteilsfähigkeit der suizidwiligen Person feststellt. „Dignitas“ muss unbedingt in eine solche einheitliche Regelung einbezogen werden.
Dr. Thomas Meyer, Leiter Wissenschaft
Leseempfehlung: Sterbeethik – Freiheit zum Tode? Helmut Bachmaier / René Künzli, Berlingen 2001
Aufruf zum Meinungsaustausch
Wie erleben Sie die Diskussion in den Schweizer Medien um die Tätigkeit von Suizidbeihilfe-Organisationen wie „Exit“ oder „Dignitas“ und um die Sterbehilfe? Sind Ihrer Einschätzung nach Bundesgesetze das beste Mittel, um diese Tätigkeit zu regeln, oder halten Sie zuviel Regulierung für schädlich, sollte die Gesetzeslage bleiben wie bisher? Schreiben Sie uns Ihre Ansicht.