Archiv für die Kategorie ‘Sterbeethik’

Suizidbeihilfe: Zum Abschluss der Vernehmlassung

Februar 14th, 2010

Die Skepsis überwiegt gegenüber dem Entwurf des Bundesgesetzes zur Regelung der Suizidbeihilfe. Kantonale Regierungen (Bern, Schaffhausen), die Suizidbeihilfe-Organisationen Exit und Dignitas, Ärzteverbände wie die SAMW und Kirchen sehen in der geplanten Neuregelung keinen echten Fortschritt. In diesem Sinn beteiligen sie sich am gegenwärtigen Vernehmlassungs-Verfahren. Auch in unserem Blog findet die Forderung kaum Zustimmung, es müsse eine von zwei Ärzten bestätigte Prognose einer unmittelbar zum Tod führenden Krankheit vorliegen. Dadurch sehen viele Kommentatoren im terzBlog das Selbstbestimmungsrecht unverhältnismässig eingeschränkt. (TM)

Eine kurze erste Auswertung der Beiträge findet sich in der Februar-Ausgabe des terzMagazins (S. 34) oder als PDF hier…

Aktive Sterbehilfe und Suizidbeihilfe

Januar 23rd, 2010

Mehrere Teilnehmer am terzBlog haben das Beispiel vom Hund aufgegriffen: Den kann man doch schliesslich einschläfern lassen, wenn er sich nur noch quält, wenn der Tierarzt keine Chance auf Heilung mehr sieht, wenn er nicht zu retten ist. Wir machen einen ganz grundsätzlichen Unterschied zwischen Menschen und Haustieren. Das eine sind Personen, die sich potenziell ihres Lebens und ihres Sterbens völlig bewusst sind – und das andere Lebewesen, die einfach nur leiden, ohne begreifen zu können, was mit ihnen geschieht. Für solche Tiere stellvertretend zu handeln ist Aufgabe der betreuenden Person, des Frauchens oder Herrchens.
In der Schweizer Diskussion geht es immer um den begleiteten Suizid, nie um aktive Sterbehilfe. Es geht um die Frage, wie leidende Menschen, die sich nicht mehr in der Lage sehen, unter solchen quälenden Umständen weiterzuleben, wie sie sie zurzeit erdulden müssen, den Sterbevorgang selbst abkürzen können. Es ist und bleibt verboten, andere damit zu beauftragen, den eigenen Tod herbeizuführen. Auch die terzStiftung lehnt die aktive Sterbehilfe ab. Etwas anderes ist es, dass Schmerzmittel im Einzelfall so hoch dosiert werden müssen, dass Patient und Arzt vorher wissen, dass sie den Tod rascher herbeiführen werden als er natürlicher Weise eingetreten wäre. Diese indirekte Sterbehilfe ist allerdings ethisch vertretbar und medizinisch erlaubt.

Die Niederlande sind kein Vorbild
Joel Bisang hat vor kurzem in einem Beitrag für die NZZ das Beispiel der Euthanasie-Ärzte in den Niederlanden herangezogen. Sie verabreichen ihren Patienten auf deren Wunsch im Rahmen eines gesetzlich geregelten Prozesses die Spritzen mit dem tödlichen Pharmakon. Das ist tatsächlich aktive Sterbehilfe. Dabei sind Ärzte beteiligt, die ihren leidenden Patienten keine Aussicht auf Besserung vor dem absehbaren Lebensende machen können und bereit sind, es rascher herbeizuführen. Solche Ärzte stehen nicht in unbegrenzter Zahl zur Verfügung. Es ist nicht jedermanns Sache, gerade auch nicht die eines jeden Arztes oder jeder Ärztin, den Tod eines anderen Menschen absichtlich zu verursachen – gleichgültig, ob dieser Mensch das so wünscht. Viele verstehen ihr Genfer Gelöbnis, die Nachfolge-Formel des hippokratischen Eides so, dass sie grundsätzlich Leben bewahren und Schaden von Patienten unbedingt fernhalten müssen. Dass sehr viel weniger Mediziner den begleiteten Suizid gutheissen als andere Bürgerinnen und Bürger der Schweiz, ist eine gut belegte Tatsache. Und noch viel weniger können sie die aktive Tötung bei der Sterbehilfe mittragen. Sie wären es nämlich, die das tödliche Mittel spritzen müssten. Das ist ein Grund, weshalb der Gesetzesentwurf des Bundesrats sich auf den begleiteten Suizid beschränkt. Und aus dem selben Grund liegt der Schwerpunkt des Gesetzestextes auf den Suizidbeihilfe-Organisationen.

Aufsicht statt Verbot der Organisationen
Der Vorschlag der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften, die Aufsicht über die Suizidbeihilfe-Organisationen durch ein Bundesgesetz zu regeln, anstatt das Gesetz über Hilfe beim Suizid bis in den letzten denkbaren Fall auszuformulieren, kommt uns sinnvoll vor. Die weit überwiegende Mehrheit der Wortmeldungen im Blog der terzStiftung belegt, dass eine liberale Handhabung gewünscht wird: Der eigene Tod und auch sein Zeitpunkt soll so weit wie möglich Privatsache bleiben. Der Staat kann allerdings nicht aus seiner Aufsichtpflicht gegenüber solchen Organisationen aussteigen, die Fragen von Leben und Tod verwalten. Exit und Dignitas bestehen und arbeiten hierzulande seit Jahren, die Regelung kann sie nicht ignorieren. Insofern wäre die stärkere Orientierung an den Niederlanden keineswegs eine Besinnung auf die „Praxis“.

Dr. Thomas Meyer, Leiter Wissenschaft

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Unsere Meinung zum begleiteten Suizid

November 24th, 2009

Die unerwartet starke und leidenschaftliche Beteiligung vieler Leser an unserem Blog zum begleiteten Suizid hat uns veranlasst, vorzeitig nochmals Stellung zu beziehen.
Vier von fünf Teilnehmenden an der Abstimmung finden es wichtig, dass die terzStiftung sich zum Thema „begleiteter Suizid“ äussert. Wir meinen, dass wir die Interessen der Personen im dritten und vierten Lebensabschnitt nicht glaubwürdig vertreten können, wenn wir uns um klare Aussagen zu heiklen Themen drücken. Deshalb beziehen wir Position zu Fragen von begleitetem Suizid, Suizidbeihilfeorganisationen, Bundesgesetzes-Entwürfen hierzu, Sterbehilfe und Palliative Care.
Fast zwei Drittel derjenigen, die abgestimmt haben, sind für eine staatliche Regulierung. Das bedeutet natürlich nicht automatisch die volle Zustimmung zu genau dem einen Gesetzes-Entwurf, den Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf Ende Oktober in die Vernehmlassung gegeben hat. Es zeigt jedoch eine starke Mehrheit für ein Gesetz über den organisierten begleiteten Suizid.
Von den Teilnehmenden an unserer Abstimmung können sich 84 Prozent für sich einen begleiteten Suizid vorstellen. Das ist erheblich mehr, als bei einer bevölkerungsrepräsentativen Umfrage zu erwarten wäre. Exit hat 52’000 Mitglieder, Dignitas in der Schweiz 834 (auf der ganzen Welt knapp 6’000) – jeweils nach eigenen Angaben. Bei uns haben die Mitglieder der beiden Organisationen einen Anteil von 30 %. Dieses weit übermässige Vorkommen zeigt uns, dass der Blog die Gegner des begleiteten Suizids oder der Selbsttötung weniger anzieht, was überhaupt nicht in unserer Absicht läge – im Gegenteil.

Einige Punkte, die vielleicht missverständlich formuliert waren und die womöglich falsch verstanden wurden, möchten wir nochmals ganz deutlich erläutern:
Die terzStiftung lehnt ein Verbot von Suizidbeihilfe-Organisationen ab.
Wir möchten, dass Exit und Dignitas nach Regeln, die dem Schutz der Sterbewilligen dienen, weiter arbeiten können. Der Gesetzesentwurf, der ein Verbot von Exit und Dignitas anstrebt, ist ein Irrweg. Er will urteilsfähige kranke Bürgerinnen und Bürger in dieser existenziellen Frage bevormunden, ob und wann sie sterben dürfen. Das darf und kann nicht sein. Zudem widerspricht er dem Wunsch der weit überwiegenden Mehrheit des Schweizer Volks.
Im Zentrum unserer Überlegungen steht das Selbstbestimmungrecht der sterbewilligen Kranken und ihre Verantwortung, nicht nur sich selbst gegenüber, sondern auch gegenüber ihren Angehörigen. Wir muten ihnen die Verpflichtung zu, sich auch mit den Folgen ihres Wunschs für die nächsten Bezugspersonen auseinander zu setzen.
Damit ist keinesfalls gemeint, dass eine private oder öffentliche Instanz das Recht haben sollte, jemandem den Suizid zu verbieten oder ihn nahezulegen. Für uns ist der Suizid, ob begleitet oder nicht, immer eine ultima ratio. Es muss, zum Schutz aller Betroffenen, sichergestellt werden, dass nicht Fremdeinflüsse den Ausschlag geben bei der Entscheidung über Leben und Tod.
In die Prophylaxe muss deutlich mehr investiert werden. Kranke, Behinderte und ältere Menschen dürfen nicht das Gefühl bekommen, der Gesellschaft zur Last zu fallen. Das ist ein immer wieder gehörtes Argument – verbunden mit dem Gefühl der Nutzlosigkeit. Nutzen stiftet in unserer Leistungsgesellschaft nur die Person, die auch produktiv tätig ist. Was genau in einer solidarischen Gemeinschaft nicht sein darf.  Wir sind der Überzeugung, dass genau da angesetzt werden müsste und nicht in einer Überregulierung oder gar bei einem Verbot der beiden Suizidbeihilfeorganisationen.

Wenn trotz aller Bemühungen der Angehörigen und der Pflegenden ein Mensch den Sterbewunsch über längere Zeit immer wieder ausspricht und keine Einwirkung Dritter vorliegt, muss dem Wunsch entsprochen werden.

Der Staat hat nach unserer Auffassung dafür zu sorgen, dass die Abläufe bis zum Vollzug einheitlich geregelt sind und eingehalten werden. Aus unserer Sicht müsste er auch die  Preisgestaltung regeln. Es kann nicht sein, dass Notlagen finanziell ausgenutzt werden. Der Staat hat auch hier eine Schutzpflicht gegenüber dem Individuum. Dies darf aber nicht so verstanden werden, dass der Sterbewillige bedrängt wird, auf den Vollzug zu verzichten.
(RK/TM)

Einige weitere Aspekte des begleiteten Suizids, zu denen klärende Worte angebracht sind, finden Sie hier>>

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Suizidbeihilfe: Wie weit reicht das Selbstbestimmungsrecht?

November 2nd, 2009

Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf hat zwei Gesetzesentwürfe zur Suizidbeihilfe in die Vernehmlassung gegeben. Vielen Kommentatoren erscheint die Reglementierung zu weitgehend. Damit setzt sich Dr. Thomas Meyer, Wissenschaftlicher Leiter der terzStiftung, im folgenden Beitrag auseinander.

Exit und Dignitas sollten nicht nach eigenem Gutdünken Lebensmüde in den Tod begleiten dürfen. Der Staat sollte vielmehr Regeln vorgeben, an die sich alle Suizidbeihilfe-Organisationen halten müssen. Diesen Standpunkt hat die terzStiftung seit ihrer Gründung immer vertreten. Alle Beteiligten sollten immer alles daran setzen, jemanden im Leben zu halten, der schneller sterben will. Kranke müssen die bestmögliche Pflege erhalten. Wenn aber jemand trotzdem bei seinem Entschluss bleibt und ihn wiederholt erklärt, dann muss gewährleistet sein, dass ihn der Staat auf diesem Weg schützt. Aber Suizid ist ein letzter und unwiderruflicher Ausweg, kein „Normalfall“. Darum sind strenge Auflagen keine Bösartigkeit des Gesetzgebers, sondern unverzichtbar, um überhastete Entschlüsse zu verhindern. Der Gesetzesentwurf, den Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf vorgelegt hat und den die Mehrheit des Bundesrats mitträgt, ist streng. Nur urteilsfähige todkranke Menschen dürfen sich bei der Selbsttötung helfen lassen. Wer chronisch krank ist, daran aber nicht in absehbarer Zeit sterben muss, hat demnach kein Recht darauf, Suizidbeihilfe in Anspruch zu nehmen. Von psychisch Kranken müssten die Suizidbeihilfe-Organisationen Abstand halten.

Beweggründe, die schwer wiegen
Nur klare Richtlinien, nur Bundesgesetze können in diesen Fragen von Leben und Tod grössere Sicherheit geben. Die zulässigen Mittel oder Pharmaka für den Suizid etwa oder die Frage, wer die Urteilsfähigkeit der suizidwilligen Person feststellt – das muss geregelt werden. Auch dass nur diejenigen legal um Hilfe beim Suizid bitten dürfen, die todkrank sind, gehört zu den Hürden, die nicht zu flach aufgebaut sein dürfen. Sonst könnte der Damm brechen, und immer weniger schwere Beweggründe für die Selbsttötung könnten ausreichen für die Bewilligung von Suizidbeihilfe. Und dass die Frage des Sterbetourismus beantwortet werden muss, leuchtet ebenfalls ein. Die Suizidbeihilfe-Organisationen arbeiten in der Schweiz legal. Wer bei ihnen Mitglied ist und die (künftig geregelten) weiteren Bedingungen wie etwa die zwei unabhängigen ärztlichen Gutachten erfüllt, darf verlangen, dass ein Suizidbegleiter zu ihm vorgelassen wird, wenn er z.B. langfristig in einem Altenwohn-und Pflegeheim lebt. Das Verbot der Suizidbeihilfe-Organisationen, wie es der alternative Gesetzesentwurf vorsieht, entspricht nicht der Mehrheitsmeinung des Schweizer Volkes. Es entspricht nach Ansicht der terzStiftung auch nicht dem Gebot zur Achtung des Selbstbestimmungsrechts der sterbenskranken Suizidwilligen. Es würde schwer Leidende in dieser existentiellen Frage unnötig bevormunden und sie zu Handlungen treiben, die zum selben Ziel führen. Ganz davon abgesehen, dass durch die Einnahme von Natrium-Pentobarbital ein Tod herbeigeführt wird, der weniger Schrecken mit sich bringt als der Sprung aus dem Fenster oder vor den fahrenden Zug.

Dr. Thomas Meyer, Leiter Wissenschaft

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Wenn die letzte Hoffnung sich auf den Tod richtet

Oktober 22nd, 2009

Es kommt immer noch vor, dass jemand beschliesst – trotz bestmöglicher medizinischer Versorgung und Palliative-Care, im vollen Bewusstsein der Konsequenzen nach reiflicher Überlegung: So kann es nicht weiter gehen, lieber sterbe ich jetzt, als dass ich Krankheit, Schmerz und Schwäche noch länger ertrage.  Und das bei liebevoller Begleitung und Pflege, trotz hingebungsvoller Liebesbeweise von Angehörigen oder Freunden. Um lang andauernde Qualen einmal beenden zu können, falls sie in der Zukunft auftreten sollten, werden zahlreiche Schweizerinnen und Schweizer vorsorglich Mitglieder einer der Suizidbeihilfe-Organisationen. Die meisten Bürger dieses Landes halten sie für erforderlich. Sie befürchten, sonst einer Apparate-Medizin ausgeliefert zu sein, die sie am Leben erhält, auch wenn dieses Leben aus ihrer Sicht nur noch ein Vegetieren ist.
Viele Ärzte haben längst umgedacht. Der bedenkenlose Kampf gegen den Tod ohne Rücksicht auf den erloschenen Lebenswillen der Patientin oder des Patienten ist keineswegs mehr die Regel. Auch wenn das nicht bedeutet, dass „Exit“ und „Dignitas“ ganz überflüssig geworden wären.

Straffrei, wenn die Beweggründe nicht selbstsüchtig sind
Die terzStiftung will an der juristischen Mehrheitsmeinung nicht rütteln. Sie besagt, dass aus den Artikeln 114 (Tötung auf Verlangen) und 115 (Beihilfe zum Selbstmord) des Schweizerischen Strafgesetzbuches im Umkehrschluss hervorgehe, begleiteter Suizid sei dann nicht strafbar, wenn er nicht aus eigennützigen Motiven heraus geschehe. Bisher ist Hilfe beim Suizid in der Schweiz wegen dieser Auslegung straffrei, wenn keine selbstsüchtigen Beweggründe die helfende Person leiten. Zulässig ist dann jede Unterstützung diesseits der Tötung auf Verlangen. So etwas liegt erst vor, wenn beispielsweise jemand dem Suizidwilligen eine tödliche Spritze verabreicht. Die Tat selbst muss also freiwillige und eigene Tätigkeit der suizidwilligen Person sein, damit Helfende straffrei bleiben.
Seit vielen Jahren bewegt sich auch die Arbeit der Suizidbeihilfe-Vereinigungen auf diesem schmalen Grat des vage Formulierten. In anderen Ländern – etwa Grossbritannien – sind die Gerichte und die Staatsanwaltschaften geradezu froh, dass es keine exakten Formulierungen gibt, was auf dem Gebiet der Beihilfe zum Suizid erlaubt und was verboten ist. Man will keine Personen strafrechtlich verfolgen, die z.B. Angehörige in die Schweiz begleitet und dort legale Hilfe beim Suizid gesucht haben. Man will aber auch keinen Damm in Richtung „Euthanasie“ brechen lassen. Erst in jüngster Zeit war der oberste Strafverfolger Londons zu einer klareren Stellungnahme gezwungen.
Die terzStiftung sieht also die Notleidenden und für sie die Notwendigkeit von Organisationen, die Suizidbegleiter und tödliche Pharmaka stellen. Aber es bleibt eine sehr bedenkliche Tatsache, was eine Studie kürzlich ergeben hat: In Zürich waren unter den mehr als 400 untersuchten Fällen aus der ersten Hälfte dieses Jahrzehnts mindestens 80, in denen Menschen den Tod gesucht haben, weil sie so nicht mehr weiterleben wollten, wie sie bis anhin lebten: Nicht um ihr Sterben abzukürzen, nicht weil eine tödliche Krankheit sie schon lange davon abhielt, Zukunftspläne zu schmieden, sondern aus Überdruss an ihrem Leben.

Nur klare Richtlinien können Sicherheit geben
Wir bei der terzStiftung erheben uns nicht über die Suizidwilligen. Wer sich nicht mehr zutraut, die Last zu tragen, zu der das Leben für ihn geworden ist, der wirft sie ja nicht so einfach ab, wie man einen Sack Kartoffeln von der Schulter gleiten lässt. Innere Kämpfe und schwere Entscheidungen liegen hinter jemandem, der rasch sterben will. Aber das Argument vom Dammbruch wiegt schwer: Wenn immer wieder neue Hürden abgebaut werden, die ursprünglich davon abhalten sollten, begleiteten Suizid zu begehen, dann ist die Schwelle irgendwann allzu flach. Die bisher vorgelegten Entwürfe klarer strafgesetzlicher Regelungen haben nicht überzeugt. Aber strengere Ausführungsbestimmungen für die Arbeit von „Exit“ und „Dignitas“ drängen sich unserer Einschätzung nach auf. Nur klare Richtlinien, möglichst Bundesgesetze, können hier Sicherheit geben. Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und „Exit“ vom 29. Juni 2009 liefert Anhaltspunkte, was es zu regeln gilt – die zulässigen Mittel oder Pharmaka für den Suizid etwa oder die Frage, wer die Urteilsfähigkeit der suizidwiligen Person feststellt. „Dignitas“ muss unbedingt in eine solche einheitliche Regelung einbezogen werden.

Dr. Thomas Meyer, Leiter Wissenschaft

Leseempfehlung: Sterbeethik – Freiheit zum Tode? Helmut Bachmaier / René Künzli, Berlingen 2001

Aufruf zum Meinungsaustausch
Wie erleben Sie die Diskussion in den Schweizer Medien um die Tätigkeit von Suizidbeihilfe-Organisationen wie „Exit“ oder „Dignitas“ und um die Sterbehilfe? Sind Ihrer Einschätzung nach Bundesgesetze das beste Mittel, um diese Tätigkeit zu regeln, oder halten Sie zuviel Regulierung für schädlich, sollte die Gesetzeslage bleiben wie bisher? Schreiben Sie uns Ihre Ansicht.

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