Im Bundeshaus hat die Beratung der zuständigen Kommission über die Empfehlung des Bundesrates begonnen, Führerausweise nach dem 50. Geburtstag zu befristen und die medizinischen Fahreignungsprüfungen tendenziell den Hausärzten zu entziehen. Fristgerecht hat die terzStiftung ihre Petition bei National- und Ständerat eingereicht, um ihrem Protest gegen die diskriminierenden Bestimmungen Nachdruck zu verleihen.
Verkehrssicherheit ist ein völlig berechtigtes Ziel. Sie ist aber keine Frage des Lebensalters: Wer nicht gut genug sieht, muss beim Autofahren eine Brille tragen und regelmässig anpassen lassen, gleichgültig, ob er 35 oder 50 Jahre alt ist. In der Schweiz werden heute im Durchschnitt die Menschen bei guter Gesundheit 6 bis 8 Jahre älter als 1976, als die erste willkürliche Alterslimite eingeführt wurde: Alle 2 Jahre müssen über 70-Jährige bei der medizinischen Kontrolluntersuchung ihre Fahreignung nachweisen. Terz versteht sich als Interessenvertreter der reiferen Menschen und will die Ungleichbehandlung verschiedener Generationen nicht einfach hinnehmen. Deshalb hatte terz im September 2010 die Petition auf dieser Internet-Seite für Unterzeichner aufgeschaltet. Jede/-r konnte ihr dort zustimmen, wenn ihn die Argumente gegen die Pläne des Bundesrats überzeugten. Der damals noch amtierende Bundesrat Moritz Leuenberger hat am 20. Oktober den eidgenössischen Räten empfohlen, den Gesetzesentwurf zur Verkehrssicherheit anzunehmen, der unserer Überzeugung nach in einigen Punkten die älteren Generationen diskriminiert.
Wir fordern:
- Verzicht auf die Einführung des befristet gültigen Führerausweises ab 50
- Fahreignungschecks später als bisher oder nur alle 3 Jahre bis 80
- einheitliche Fahreignungsabklärung in der gesamten Schweiz
- Hausärzte führen die Gesundheitschecks durch
- In medizinisch unklaren Situationen muss der Arzt eine Testfahrt mit einem Fahrexperten ergänzend anordnen können. Uns scheint, dass Probefahrten mit einem spezialisierten Fahrberater – neben der medizinischen Untersuchung – sehr sinnvoll sind, um im Zweifelsfall eine vertiefte Abklärung vornehmen zu können und gleichzeitig eine nicht-medizinische Zweitmeinung über die Fahrfähigkeit einer Lenkerin oder eines Lenkers einzuholen.
Mehrere Hundert Personen haben auf Papier oder elektronisch ihre Zustimmung zu diesen Forderungen von terz erklärt. Tausende Mitglieder der Gönnergemeinschaft sind zuversichtlich, dass National- und Ständerat nur solche Massnahmen zu Gesetzen machen werden, die tatsächlich der Verkehrssicherheit dienen. Auf einem überholten, defizitären Altersbild oder auf Vorurteilen beruhende Vorschläge dürfen nicht angenommen werden.
Dr. Thomas Meyer, Leiter Wissenschaft
Führerausweise sollen in Zukunft nach dem Willen des Bundesrats nur noch bis zum 50. Altersjahr gültig sein. Dieser Ansatz ist in den Augen der terzStiftung falsch und diskriminierend gegenüber allen Menschen ab 50 Jahren. Das Amt für Strassen (ASTRA) sollte mit dem Handlungsprogramm „Via sicura“ die Sicherheit im Strassenverkehr erhöhen und die Zahl der Verkehrstoten um ein Viertel senken. Der Bundesrat hat vor kurzem das Programm an die Eidgenössischen Räte zur Umsetzung weitergereicht. Das Handlungsprogramm enthält jedoch eine Reihe von Gesetzesvorschlägen, die ältere Lenker/-innen von Motorfahrzeugen gegenüber jüngeren massiv benachteiligen: Mit 50 sollen alle, die weiterhin Auto fahren wollen, nur noch auf 10 Jahre befristete Führerausweise erhalten, sofern sie einen Sehtest bestehen. Die Fahrfähigkeitsbeurteilungen alle 2 Jahre nach dem 70. Geburtstag werden festgeschrieben. Die gewählten Zeitpunkte sind völlig willkürlich und deshalb diskriminierend. In ihrer Eigenschaft als Interessenvertreter für die dritte Generation will die terzStiftung die Pläne des ASTRA nicht ohne Widerspruch hinnehmen. Darum wendet sie sich mit 
Vor wenigen Wochen sorgte die polemisch aufgezogene Falschmeldung in der Sonntag MZ Gesamtausgabe für verständliche Aufregung: Alle über 70-Jährigen sollten den Führerausweis nur noch auf zwei Jahre beschränkt erhalten. Seit 34 Jahren muss sich in der Schweiz jede/r nach dem 70. Geburtstag erstmals und dann alle zwei Jahre einer ärztlichen Kontrolluntersuchung unterziehen. Dabei wird untersucht, ob die medizinischen Mindestanforderungen erfüllt sind, sodass die Fahreignung dieser älteren Person noch gegeben ist.
Mögen Sie von Herabsetzungen und Diskriminierungen verschont bleiben – wobei es sich übrigens um Straftatbestände handelt, die in der Bundesverfassung explizit aufgeführt sind. Es gibt ganz offensichtliche Formen der Diskriminierung, die auch klar einklagbar sind. Anders ist es jedoch bei den subtilen, fein «verpackten» Diskriminierungen. Infrastrukturen, die für Behinderte nicht zugänglich sind. Vortragsräume ohne technische Einrichtung für Hörbehinderte. Arztpraxen im ersten Stock – ohne Lift. Produkte, bei denen die Ingenieure und Techniker den Kunden die volle Bedienungskomplexität zumuten und sie damit oft an die Grenze der Inkompetenz führen. Anstatt dafür zu sorgen, dass die Komplexität hinter einer einfachen und bedienerfreundlichen Armatur verborgen bleibt.
Älter werden darf nicht bedeuten, durch Alterslimiten diskriminiert zu werden. Das steht für die terzStiftung unumstösslich fest. In vielen Fällen haben wir uns an Alterslimiten so sehr gewöhnt, dass uns die Frage gar nicht mehr in den Sinn kommt: Ginge es nicht auch ohne Begrenzung? Im Kanton Zürich hat es in den vergangenen Jahren nie eine Altersbeschränkung für politische Ämter oder für Posten in politischen Gemeinden gegeben – so wenig wie eine Amtszeitbegrenzung: Die höchst lakonische Begründung lautet, dass nur diejenigen, die vom Stimmrecht ausgeschlossen seien, auch von der Wahrnehmung politischer Ämter ausgeschlossen seien. Wer wählen darf, heisst das im Umkehrschluss, darf sich auch wählen lassen. Nur das Wahlvolk entscheidet, ob jemand erstmals oder zum wiederholten Mal in ein Amt gewählt wird. In Zürich verlässt man sich also – richtiger Weise – nach wie vor auf die Sicherheit des Souveräns, darauf, dass die Kandidaten und die Wähler richtig beschliessen werden, wer wie lange welches Amt ausfüllen kann.




